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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der
HASER GmbH,
Sonderfahrzeugbau und Metallverarbeitung
Stand: 06. August 2007
§ 1 Allgemeines
Der Verwender behält sich
vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten
Bedingungen werden dem Besteller spätestens 2 Wochen vor ihrem Inkrafttreten
zugesendet. Widerspricht der Besteller nicht innerhalb von 2 Wochen nach
Empfang, gelten die geänderten AGB als angenommen. Der Verwender wird auf die
Bedeutung dieser 2-Wochen-Frist gesondert hingewiesen.
Für den gesamten
Geschäftsverkehr mit der HASER GmbH, Sonderfahrzeugbau und Metallverarbeitung,
Obere Straße 3, 01594 Stauchitz OT Grubnitz, nachfolgend kurz Firma genannt,
gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen als rechtsverbindlicher
Vertragsbestandteil auch für den Fall, dass etwaige Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners abweichen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners, Vertragsänderungen, Ergänzungen, Zusicherungen und sonstige
mündliche Abreden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich
schriftlich zugestimmt haben.
Die nachstehenden
Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und dem Verwender
geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
Bedingungen des Bestellers, die der Verwender nicht ausdrücklich anerkennt, sind
für diesen unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung
vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebote, Preise,
Lieferumfang
- Die Angebote und
Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass
diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Angaben in Prospekten,
Katalogen etc. über technische Daten u. ä. stellen branchenüblich
Annäherungswerte dar. Die Bezugnahme auf Abbildungen, Zeichnungen und
Gewichtsangaben dient nur der Veranschaulichung und verpflichtet nicht zu
bild- und maßgetreuer Lieferung. An allen Abbildungen, Kalkulationen,
Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich der Verwender die Eigentums-,
Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit
schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob der
Verwender diese als vertraulich gekennzeichnet hat. Die Firma ist berechtigt,
Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit
vorzunehmen, soweit diese nicht grundlegender Art sind.
- Wir verpflichten uns,
eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Für den Umfang unserer
Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, bei früherer
Lieferung unser Angebot. Gerät die Firma mit der ihr obliegenden Leistung in
Verzug, so kann der Vertragspartner ihr zur Bewirkung der Leistung eine
angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der
Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist ist er
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig
erfolgt, der Anspruch aus Erfüllung aller etwa weitergehenden gesetzlichen
Rechte sind ausgeschlossen. Dazu zählen u. a. auch die Berechnung etwaiger
Ausfallkosten. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die
von dem Verwender angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen
Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Handelt es sich bei
dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um eine Fixgeschäft, welches jedoch von dem
Verwender als solches ausdrücklich bestätigt werden muss (im Sinne von § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB), haftet der Verwender nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von
dem Verwender zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist,
den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu
machen. In diesem Fall ist die Haftung des Verwenders auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf
einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht,
wobei den Verwender ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist. Ebenso haften der Verwender dem Besteller bei Lieferverzug nach
den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von dem Verwender zu
vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht,
wobei ihn ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen
ist. Die Haftung des Verwenders ist auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihm
vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Für den Fall, dass
ein von dem Verwender zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei ihn ein Verschulden
seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften der Verwender
nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt ist. Eine weitergehende Haftung für einen von dem Verwender zu
vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen
Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch
wegen eines von dem Verwender zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben
unberührt.
Die weitergehenden Rechte können nicht ausgeschlossen werden.
Der Verwender ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,
soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
- Unsere Lieferungen und
Leistungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils gültigen Preislisten. Unsere
Preises verstehen sich ab Lieferwerk bzw. Lager einschließlich Verladung im
Werk, ohne Verpackung und Montage soweit nicht anders vereinbart. Die
Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sofern sich nach
Auftragserteilung frühestens nach Ablauf von 4 Monaten, eine Änderung der
Preise ergibt, sind wir berechtigt, dem Besteller bei der Lieferung die
geänderten Preise in Rechnung zu stellen.
- Verladung und Versand
erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Der Verwender wird sich
bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des
Bestellers zu berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten -auch bei
vereinbarter Frachtfreilieferung- gehen zu Lasten des Bestellers.
Der Verwender nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht zurück, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat
für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Verwender berechtigt, Ersatz
des entsprechenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches
gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt
des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
Das Abladen der Teile und der Transport von der Abladestelle zur
Verwendungsstelle gehören zu den Aufgaben des Bestellers und erfolgen auf seine
Kosten, auch wenn wir frachtfrei liefern.
- Die Durchführung nicht
vereinbarter Arbeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers, es sei
denn, dieser ist kurzfristig nicht erreichbar, die Arbeiten sind notwendig und
die Gesamtkosten erhöhen sich um nicht mehr als 20 % und bei Überträgen über
EUR 500,00 nicht mehr als 15 %.
§ 3 Zahlung
- Die Preise gelten ab
Lieferwerk oder Lager ohne Verpackung, Versicherung und Montage, wenn in der
Auftragsbestätigung nicht anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die
gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden am Tage der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sollte sich die Höhe
der gesetzlichen Mehrwertsteuer verändern, so wird der Bruttoverkaufspreis
entsprechend angepasst.
- Soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist die jeweilige Rechnung zahlbar
spätestens 14 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar. Sind Teilzahlungen
vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit
etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Vertragspartner, der als
Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit einer Rate
ganz oder teilweise in Verzug ist oder mit einer Rate 14 Tage in Verzug ist,
er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs-, Konkurs-
oder Insolvenzverfahren beantragt ist.
- Ein Skontoabzug ist nur
bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verwender und dem
Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist brutto (ohne Abzug) sofort mit Eingang
der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der
Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn der Verwender über den Betrag verfügen kann. Im Falle
von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wird.
Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug von Skonto bar zur Zahlung fällig
soweit nichts anderes beantragt ist.
- Zahlungsanweisung,
Schecks, Wechsel oder Kreditkarten werden nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das
Eigentum an dem Liefergegenstand so lange vor, bis sämtliche, uns aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehende Forderungen bezahlt sind. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen
den Besteller im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, z.B. aufgrund von
Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich
erwerben. Der Besteller tritt schon jetzt alle, ihm aus der Weiterveräußerung
oder Weitervermietung der Waren zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten
an uns ab.
- Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Besteller herausverlangen und
nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des
Verwendungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten.
- Sämtliche Kosten der
Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Ohne
Nachweis betragen die Verwertungskosten 10 % des Verwendungserlöses. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere
Kosten nachweist.
- Bei Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer der neuen
Sache, die der Besteller insoweit für uns verwahrt. Eine etwaige Be- oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für
uns daraus Verpflichtungen entstehen.
- Der Besteller hat die
Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich von
uns oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von uns anerkannten
Werkstatt ausführen zu lassen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist
der Kaufgegenstand vom Besteller auf den vollen Wert gegen alle Risiken,
einschließlich Feuer, zu versichern, und die Versicherungspolicen sind zu
unseren Gunsten abzuschließen.
- Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung
oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung des
Liefergegenstandes zulässig.
- Wenn der Wert der
bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 %
übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe
verpflichtet.
- Wird im Zusammenhang mit
der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller per Wechsel unsere Haftung
als Aussteller begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem
zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
§ 5 Gewährleistung
- Wir leisten Gewähr für
eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes
entsprechende Fehlerfreiheit. Die Gewährleistung gilt für die Dauer von 6
Monaten, Aufbauten auf Nutzfahrzeuge sowie angefertigte Neufahrzeuge bis zu
einer Fahrleistung von 20.000 km oder 12 Monate ab Auslieferdatum.
- Der Käufer hat Anspruch
auf kostenlose Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des
Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Der Käufer kann die Ansprüche bei uns geltend machen. Der Kaufgegenstand ist
uns zur Begutachtung bzw. zur Reparatur zu überlassen, ohne Berechnung etwaiger
Transport- oder Überführungskosten (eingeschlossen Ausfallkosten), es sei denn,
im Kaufvertrag wurden solche ausdrücklich vereinbart.
b) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages
geleistet.
- Wenn eine Beseitigung
des Fehlers nicht möglich ist oder weitere Nachbesserungsversuche für den
Käufer unzumutbar sind, kann der Besteller während der Gewährleistungsdauer
anstelle von Nachbesserung Wandlung (Rückabwicklung des Kaufvertrages) oder
Minderung verlangen.
- Der Käufer hat Fehler
unverzüglich nach deren Feststellung uns schriftlich anzuzeigen.
-
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler in ursächlichem
Zusammenhang damit steht, dass
- der Käufer den Fehler nicht unverzüglich, spätestens 10 Tage nach
Feststellung, angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben
hat.
- der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt worden ist,
- oder Vorschriften für Monate und Inbetriebnahme (Betriebsanleitung), Wartung,
Behandlung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt wurden. Den Beweis
für deren Einhaltung trägt der Käufer.
- wenn Änderungen und Instandsetzungen vom Besteller oder durch Dritte
vorgenommen wurden.
- Ausgeschlossen sind alle
weiteren Ansprüche des Bestellers, aus welchem Rechtsgrund auch immer,
insbesondere solche auf Ersatz von Mangel- oder Mangelfolgeschäden, es sei
denn, Sie wurden erwiesenermaßen vorsätzlich oder grob fahrlässig durch
leitende Angestellte von uns verursacht.
- Für gebrauchte Geräte
wird keine Gewähr geleistet.
- Natürlicher Verschleiß
ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 6 Haftung
- Soweit in den
vorstehenden Klauseln keine besonderen Regelungen enthalten sind, ist ein
Schadensersatzanspruch des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus
Nichterfüllung, unerlaubter Handlung, Verletzung vertraglicher Verpflichtungen
etc.) ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde nachweislich durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns verursacht. Das gilt auch für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
- Die Haftung unserer
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen wird, außer
in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
§ 7 Erfüllungsort /
Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle
Verbindlichkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft.
- Für sämtliche
gegenwärtige und zukünftige Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung,
insbesondere aus Gewährleistung und nachvertraglichen Ansprüchen mit
Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft. Wir können nach
unserer Wahl den Besteller auch bei dem Gericht seines allgemeinen
Gerichtsstandes verklagen.
- Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Die vertraglichen
Beziehungen unterstehen ausschließlich dem deutschen Recht. Die einheitlichen
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den
Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.
- Die Beziehungen zwischen
den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über
den internationalen Kau beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den
Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist
ausgeschlossen.
- Sofern es sich bei dem
Besteller um einen Kaufmann im Sinne des HGB, ein öffentliches-rechtliches
Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen rechts handelt,
ist der Sitz des Verwenders Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag und diesen
AGB entstandenen Streitigkeiten. Der Verwender ist jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(Salvatorische Klausel)
Sollten Bestimmungen dieser
Allg. Liefer- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein
oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit
rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die vertragschließenden Parteien
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden,
sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
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