Dritte Verordnung
zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Vom 7. Oktober 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBI. I S. 310, 919) verordnet des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBI. IS. 3171), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBI. IS. 2169), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigen Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3.5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn
1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers < X mal Leermasse des Zugfahrzeuges ist, dabei gelten folgende Bedingungen:
a) für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3;
b) für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8
c) für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1 wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert bei den folgenden Bedingungen gilt:
aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger < zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,
bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger < zulässige Anhängelast
d) für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe B auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn
aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003) oder
bb) mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einem Nachtrag dazu;
2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er gemäß § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt wurde;
3. die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage einer Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im Falle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;
4. die von der Straßenbehörde gemäß § 5 ausgegebene und gesiegelte Tempo- 100 km/h-Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
2. In § 2 werden die Wörter „in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei“ ersetzt.
3. Die §§ 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 3
Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h) gekennzeichnet sein.
§ 4
Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.
§ 5
Die Ausführung der großen Tempo-100 km7h-Plakette nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
§ 6
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr Entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung.
4. Der bisherige § 5 wird neuer § 7; in ihm wird in Satz 2 die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt.
5. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Ausnahmeverordnung zur StVO in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 2005